Die „Online-Durchsuchung“ soll beim Verdacht auf Schwerverbrechen und solche mit terroristischem Hintergrund, für die ein Strafrahmen von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe gilt, angewendet werden. Ein konkreter Tatverdacht muss vorliegen, ein Staatsanwalt muss sie anweisen und ein Richter genehmigen.
Neben der Sinnfrage und der Kritik am wachsenden Überwachungsstaat stellen sich mir zwei Fragen:
- Wie kann die Online-Durchsuchung so durchgeführt werden, dass auch vor Gericht verwendbare forensische Beweise gesammelt werden?
- Wie kann die Polizei Trojaner verwenden, wo doch gerade im sogenannten „Hacker-Paragraphen“ solche Werkzeuge verboten worden sind?
Hier die Ankündigung des Justizminsteriums. Die schiefe Optik angesichts der aktuellen Prozesse im Dunstkreis unserer Polizei (Bawag, Horngacher) bleibt, nach dem Motto: Geh zu den ‚Freunden der Wiener Polizei‘, dann bekommst du auch Auskünfte, die du sonst nicht bekommst…
Naja, den Hackerparagrafen gibts nur in Deutschland und da ist der Bundestrojaner noch heiss umstritten.
Bei uns gibts den Polizeitrojaner und der ist heimlich, still und leise durchgewunken worden, genauso wie die SPG-Novelle, die einen weiteren Eingriff in unser Privatleben vorsieht.
Sad, but true.
Metternich 2.0